Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2016 - L 10 VE 9/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,65046
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2016 - L 10 VE 9/14 (https://dejure.org/2016,65046)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.12.2016 - L 10 VE 9/14 (https://dejure.org/2016,65046)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - L 10 VE 9/14 (https://dejure.org/2016,65046)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,65046) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2016 - L 10 VE 9/14
    Der Senat konnte insoweit auch keinen Bescheid des beklagten Landes auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen, weil insoweit noch keine Verwaltungsentscheidung vorliegt, die vom Senat auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnte (vgl. dazu BSG Urteil vom 17. April 2013, B 9 V 3/12 R Rn 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2017 - L 10 VE 20/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2016 - L 10 VE 9/14
    Gegenstand des Verfahrens waren auch die Akten in dem Verfahren L 10 VE 20/13 im Hinblick auf die Schwester der Klägerin.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2021 - L 3 VE 1/17

    Unzulässigkeit einer Klage, die auf lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang

    Mit der am 20. August 2014 bei dem Sozialgericht Stralsund erhobenen Klage - S 10 VE 9/14 - hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 28. November 2013 geltend gemacht.

    Hiergegen hat der Kläger am 9. April 2015 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage - S 10 VE 7/15 - erhoben, das am 28. Dezember 2015 das Ruhen des Verfahrens in Hinblick auf das Verfahren - S 10 VE 9/14 - angeordnet hat.

    Die Klage werde erhoben, da dies für die Fortführung der Verfahren - S 10 VE 9/14, L 3 VE 5/15 B PKH sowie S 10 VE 7/15 - zwingend notwendig sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Neubrandenburg - S 5 VE 7/16 ER = L 3 VE 2/17 B ER - und des Sozialgerichts Stralsund - S 10 VE 9/14 mit L 3 VE 5/15 B PKH - sowie - S 10 VE 7/15 -.

  • SG Neubrandenburg, 22.02.2017 - S 5 VE 8/16

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage

    Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.08.2014 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stralsund, die dort unter dem Az. S 10 VE 9/14 geführt wird.

    Die Klage werde erhoben, da dies für die Fortführung der Verfahren S 10 VE 9/14 und L 3 VE 5/15 B PKH sowie des Verfahrens S 10 VE 7/15 (am 28.12.2015 erledigtes Verfahren, Sozialgericht Stralsund) zwingend notwendig sei.

  • BSG, 15.03.2017 - B 9 V 7/17 B

    Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz ; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige

    L 10 VE 9/14 (LSG Niedersachsen-Bremen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht